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München
START DES SOLOSELBSTSTÄNDIGENPROGRAMMS
Antragsstellung für freischaffende Künstler*innen sowie Angehörige kulturnaher Berufe möglich
Seit März 2020 setzt sich der Bayerische Landesverband für zeitgenössischen Tanz (BLZT), in wachsender Zusammenarbeit und Abstimmung mit weiteren Verbänden der Künste in Bayern, für eine unbürokratische und zielgerichtete Unterstützung der Künstler*innen (insbesondere der Tanzszene) und der im Kunstbetrieb Arbeitenden ein. Wir freuen uns, dass unsere Appelle und praxisorientierten Empfehlungen Eingang in das Förderprogramm für Soloselbständige gefunden haben, das mit Wirkung zum 18. Dezember 2020 von der Bayerischen Staatsregierung auf den Weg gebracht wird.
Das neue Soloselbständigenprogramm kann ab 18.12.2020 rückwirkend für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 beantragt werden. Das Programm wird mit den Bundeshilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung kumulierbar sein. „Nach komplexen Abstimmungen mit dem Bund können wir nun soloselbstständige Kunst- und Kulturschaffende, die als Berufsgruppe besonders schwer von der Pandemie getroffen wurden, unterstützen. Ich bin erleichtert, dass wir dieses hilfreiche Programm jetzt starten können“, betonte Kunstminister Bernd Sibler.
Soloselbstständige Künstler*innen und Angehörige kulturnaher Berufe können einmalig für bis zu drei Monate im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 einen Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz des entfallenen Unternehmerlohns stellen. Das Programm wird mit der November- und Dezember-Hilfe des Bundes kumulierbar sein.
Antragsberechtigt sind Künstler*innen sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit Hauptwohnsitz in Bayern, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder ihren Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer, publizistischer, kulturnaher Tätigkeit oder einer Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten. Die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des/der Antragsteller*in im Antragszeitraum müssen verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020. Für den Zeitraum, für den der/die Antragsteller*in bereits Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm. Die Finanzhilfe kann jedoch nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist, und ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen anzugeben.
Die Anträge können bis spätestens 31. März 2021 online gestellt werden.
Informationen und Fragen zum Soloselbstständigen-Programm:
Hotline 089 2185 1942 (Montag bis Freitag 10 – 15 Uhr)
Informationen zum Soloselbstständigen-Programm des Kunstministeriums.
FAQs und weiterführende Links zum kulturellen Leben während der Corona-Pandemie sowie zu Hilfsprogrammen.
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